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Ortskräfteverfahren Afghanistan

Deutschland hat bereits von 2013-2015 ein Ortskräfteverfahren aus Afghanistan durchgeführt.  Dadurch können Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für Bundesressorts in Gefahr befinden, gem. § 22 Abs, 2 AufenthG aufgenommen werden. Nachdem das erste Verfahren bis 2015 lief, wurde es nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 erneut gestartet. Seither wurden ca. 20.000 Personen mit den Mitgliedern ihrer Kernfamilie aufgenommen. 

 

Wie läuft das Ortskräfteverfahren ab?

Gefährdete Personen haben die Möglichkeit, über ihre ehemaligen Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige zu stellen. Über die verschiedenen Bundesressorts (Auswärtiges Amt, Bundesministerium für Verteidigung, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) werden diese geprüft. Nach positiver Prüfung wird durch das Bundesinnenministerium eine Aufnahmezusage für die Antragstellenden und die Mitglieder der Kernfamilie erteilt. In Ausnahmefällen können auch weitere Familienmitglieder in der Aufnahmezusage enthalten sein. 

 

Zwar konnten bereits zahlreiche Personen über das Ortskräfteverfahren in Deutschland aufgenommen werden, dennoch hakt das Verfahren an vielen Stellen: so sind beispielsweise Personen davon ausgenommen, die für Subunternehmen gearbeitet haben und nicht direkt bei den Bundesressorts angestellt waren. Ebenso kann eine Aufnahme nicht erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis schon zu lange zurückliegt. Noch immer warten Tausende Afghan*innen auf eine Aufnahme über das Ortskräfteverfahren. 

 

Nach Ankunft in Deutschland

In den ersten zwei Wochen nach ihrer Ankunft sind die aufgenommenen Personen in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Friedland oder Doberlug-Kirchhain untergebracht, bevor eine Verteilung auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel stattfindet. Innerhalb der Bundesländer erfolgt anschließend eine Verteilung in die Kommunen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen erhalten die Geflüchteten erste Betreuung und Beratung durch die dort ansässigen Sozialdienste.  

 

Afghanische Ortskräfte erhalten nach Einreise eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 22 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, die verlängert werden kann, solange der Grund für die Aufnahme weiterhin vorliegt. Auch eine Arbeitserlaubnis liegt von Beginn an vor. Durch ihren Aufenthaltsstatus haben sie das Recht auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Außerdem werden sie umgehend in die Sozialversicherung aufgenommen und haben neben dem Anspruch auf Kranken-, Pflege und Unfallversicherung auch Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII. 
Ein Familiennachzug ist i.d.R. nur aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen möglich. 

 

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