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Humanitäres Aufnahmeverfahren Türkei

Bereits seit 1956 führt Deutschland humanitäre Aufnahmeprogramme (HAP) durch – anfangs noch in sehr unregelmäßigen Abständen, seit den 1990er Jahren jedoch regelmäßig. Das bekannteste Beispiel ist das HAP Syrien, das in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 20.000 syrischen Staatsangehörigen eine direkte Einreise aus den Nachbarstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen nach Deutschland ermöglichte.

Die Aufnahmen im Rahmen eines HAP haben die sichere Einreise von Geflüchteten aus akuten Kriegs- und Krisengebieten zum Ziel. Es soll eine möglichst schnelle Aufnahme von größeren Gruppen von Geflüchteten ermöglicht werden, die meist einer spezifischen Nationalität oder Gruppe angehören. Es handelt sich hier jedoch nicht um einen Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern lediglich um eine Ergänzung in akuten Notsituationen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 23 Absatz 2 AufenthG.

 

Wie läuft ein Humanitäres Aufnahmeprogramm ab?

Es existiert kein allgemein gültiges Verfahren, da es sich stets um freiwillige Aktionen handelt. Die Bundesregierung ist in der Ausgestaltung von Aufnahmeprogrammen flexibel. Bis 2015 gab es drei humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes für syrische Staatsangehörige und verschiedene Aufnahmeprogramme der Bundesländer.

  • Beim 1. Humanitären Aufnahmeprogramm des Bundes war UNHCR in die Vorauswahl der Personen eingebunden.

  • Beim 2. und 3. Humanitären Aufnahmeprogramm des Bundes konnten auch in Deutschland lebende Syrer*innen eine Aufnahme ihrer Verwandten beantragen.

Bei den abgelaufenen Bundesprogrammen wurden nicht nur humanitäre Kriterien berücksichtigt, sondern auch Verwandtschaftsbeziehungen nach Deutschland sowie die Bereitschaft der Angehörigen, für den Lebensunterhalt der Einreisenden aufzukommen (sog. Verpflichtungserklärung).
Über Verpflichtungserklärungen können derzeit nur über Landesaufnahmeprogramme Verwandte nach Deutschland geholt werden. 

 

Wer wird ausgewählt?

Der in Frage kommende Personenkreis wird in der jeweiligen Aufnahmeanordnung festgelegt und es liegen keine allgemeingültigen Kriterien für die Einreise über das Humanitäre Aufnahmeprogramm vor. Sobald eine Aufnahmeaktion beschlossen ist, wird festgelegt, welche Personengruppen in Betracht kommen und wie viele Geflüchtete aus welchem Staat aufgenommen werden.

Bei früheren Aufnahmeprogrammen wurden in erster Linie Personen berücksichtigt, deren Verwandte in Deutschland sich bereit erklärten, für den Lebensunterhalt der Einreisenden aufzukommen oder eine Unterstützung hierzu beizutragen. Darüber hinaus galten folgende Aufnahmekriterien, von denen die Personen mindestens eine erfüllen mussten:

  • Bezüge zu Deutschland (familiäre Bindungen, Voraufenthalte etc.)

  • Humanitäre Kriterien (schutzbedürftige Kinder mit Eltern, medizinischer Bedarf, Frauen in prekärer Situation etc.)

  • Fähigkeit, nach Konfliktende einen Beitrag zum Wiederaufbau zu leisten

     

Aktuelles Aufnahmeprogramm für syrische Geflüchtete aus der Türkei

Hintergrund des Humanitären Aufnahmeprogramms für syrische Geflüchtete ist der EU-Türkei-Deal, dessen Ziel es vor allem ist, die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu stoppen. So sind die Aufnahmen aus der Türkei direkt an Rückschiebungen gekoppelt und individuelle Asylzugänge in die EU werden weiter erschwert. 

 

In der Türkei lebende Schutzsuchende, die bei der türkischen Migrationsbehörde DGMM registriert sind müssen abwarten, ob sie für das Programm ausgewählt werden. Sie können sich nicht direkt beim BAMF oder UNHCR für das Aufnahmeverfahren bewerben. Dem BAMF werden von der türkischen Migrationsbehörde anhand von Listen Personen vorgeschlagen, die nach einem weiteren Prüfverfahren (unter Einbindung von UNHCR) für eine Aufnahme in Deutschland ausgewählt werden. Auch Organisationen oder Angehörige in Deutschland haben daher nicht die Möglichkeit Personen in der Türkei für das Programm vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen können neben Syrerinnen und Syrern auch Staatenlose, die vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, für das Programm ausgewählt werden.

 

Wie auch beim Resettlement können verschiedene Kriterien die Auswahl beeinflussen.  Dazu gehören u.a. die Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit gemessen an Bildungsqualifikationen, Sprachkenntnissen, Alter und Religionszugehörigkeit sowie der Grad der Schutzbedürftigkeit. Die ausgewählten Personen reisen in Gruppen nach Deutschland ein und verbringen die ersten beiden Wochen nach ihrer Ankunft zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland oder Doberlug-Kirchhain, bevor sie gemäß des Königssteiner Schlüssels auf die Bundesländer verteilt werden. In den aufnehmenden Kommunen erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre. Durch ihren Aufenthaltsstatus haben sie das Anrecht auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, ihnen liegt eine sofortige Arbeitserlaubnis vor und sie können Leistungen nach SGB II- oder SGB XII beziehen. Im Gegensatz zu Resettlement-Geflüchteten (§23 Abs. 4 AufenthG) haben sie kein Recht auf erleichterten Familiennachzug und werden von den Ausländerbehörden in den meisten Fällen aufgefordert Nationalpässe vorzulegen. 

 

Die aktuellen Aufnahmeanordnungen finden Sie hier.

 

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