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DIMR: Härtefallregelung beim ausgesetzten Familiennachzug nicht wirksam

Das Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) hat ein Positionspapier zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten veröffentlicht. Darin kommt das Institut zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Anwendung der sogenannten Härtefallregelung nicht ausreicht, um das Recht auf Familienleben zu schützen. Es drohe ein Verstoß gegen Art. 8 der European Convention on Human Rights (EMRK).

Zwei Jahre Aussetzung – nur Härtefälle als Ausnahme

Seit Juli 2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG). Die frühere Regelung, die monatlich bis zu 1.000 Visa vorsah (§ 36a AufenthG), wurde damit vollständig außer Kraft gesetzt.

Als einzige Ausnahme bleibt eine Aufnahme aus „völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen“ nach § 22 AufenthG – also die Härtefallregelung. Die Bundesregierung hatte im Gesetzgebungsverfahren betont, dass dadurch weiterhin eine Prüfung im Einzelfall möglich sei und so die Vorgaben des European Court of Human Rights (EGMR) eingehalten würden.

Der EGMR hat klargestellt, dass das Recht auf Familienleben praktisch wirksam sein muss – nicht nur auf dem Papier. Auch bei einer generellen Aussetzung müsse es eine echte Möglichkeit geben, in besonderen Fällen eine Ausnahme zu machen.

Sehr hohe Hürden in der Praxis

Eine interne Weisung des Auswärtigen Amts aus Juli 2025 legt die Voraussetzungen für Härtefälle sehr streng aus. Demnach gelten Trennungszeiten von bis zu fünf Jahren bei Kleinkindern und bis zu zehn Jahren bei älteren Kindern oder Ehegatten grundsätzlich als zumutbar.

Die Praxis zeigt bislang kaum anerkannte Fälle: Von 2.586 gemeldeten Härtefallanzeigen waren Mitte Dezember 2025 nur 90 in Prüfung; in lediglich zwei Fällen wurden Visa erteilt.

Kritik an langen Trennungszeiten

Das DIMR kritisiert insbesondere die angesetzten Trennungszeiten. Das Auswärtige Amt beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 2020. Nach Ansicht des DIMR lassen sich daraus jedoch keine festen Grenzen von fünf oder zehn Jahren ableiten.

Zudem habe sich die damalige Entscheidung auf eine andere Rechtslage bezogen. Die heute geltende vollständige Aussetzung sei damit nicht vergleichbar. Die langen Wartezeiten seien daher unverhältnismäßig und nicht überzeugend begründet.

Kindeswohl muss stärker berücksichtigt werden

Auch mit Blick auf die Convention on the Rights of the Child (UN-Kinderrechtskonvention) sieht das DIMR Probleme. Diese verlangt, dass das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt wird und Anträge auf Familienzusammenführung „wohlwollend, human und beschleunigt“ behandelt werden.

Die derzeitige Praxis unterscheidet jedoch nur bei Kindern unter drei Jahren. Für ältere Kinder gelten im Wesentlichen dieselben Maßstäbe wie für Erwachsene. Das wird der besonderen Situation von Kindern nicht gerecht.

Fazit

Nach Einschätzung des DIMR ist die Härtefallregelung in ihrer aktuellen Anwendung nicht geeignet, die Aussetzung des Familiennachzugs menschenrechtskonform auszugleichen. Wenn die Ausnahme in der Praxis kaum greift und nur sehr wenige Familien zusammengeführt werden, droht das Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK faktisch leerzulaufen.
Wie wir bereits in unserer Pressemitteilung aus dem Juli 2025 mitteilten, zerstört das neue Gesetz Familien. 

Hier finden Sie das gesamte Positionspapier. 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 03. März 2026

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