FAQs
Kann ich mich oder Personen die ich kenne für Resettlement anmelden?
Nein, das ist leider nicht möglich. Es werden nur Personen aufgenommen, die beim UNHCR in den Erstzufluchtsländern registriert sind und dort im Rahmen eines komplexen Verfahrens gemeinsam mit den deutschen Bundesbehörden ausgewählt werden. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf einen Aufnahmeplatz, auch ein Anwalt kann hier nicht helfen.
Welche rechtlichen Regelungen gelten bei Resettlement?
Seit 2015 erhalten Geflüchtete einen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 4 AufenthG, wenn Sie über Resettlement nach Deutschland einreisen. Das Aufsuchen der Heimatbotschaft wird als unzumutbar betrachtet und es wird nach §§ 5 und 6 der Aufenthaltsverordnung ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II/ XII, dürfen arbeiten und haben Anspruch auf einen Integrationskurs. Zudem kann privilegierter Familiennachzug beantragt werden. Nach frühestens drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, nach fünf Jahren unter leichteren Bedingungen. Vgl. Aufnahmeanordnung.
Wie wählt UNHCR Personen aus, die für Resettlement in Frage kommen?
Personen, die von UNHCR für Resettlement ausgewählt werden, müssen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen
Personen mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf
Überlebende Opfer von Gewalt und Folter
Frauen mit besonderer Risikoexposition
Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge
Ältere Flüchtlinge
Personen, die aus anderen Gründen keinerlei Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben
Personen, deren Familienangehörige sich bereits in einem Drittstaat befinden
Die Entscheidung über eine Aufnahme in Deutschland obliegt allerdings den deutschen Behörden. Diese formulieren zusätzliche Aufnahmekriterien, so etwa familiäre Beziehungen nach Deutschland und die Integrationsfähigkeit (Alter, Bildungsabschluss, Sprachkenntnisse).
Ist ein Familiennachzug möglich, wenn ich über Resettlement nach Deutschland gekommen bin?
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Kernfamilie (minderjährige Kinder, Ehegatten) über den Familiennachzug nachziehen zu lassen. Die fristwahrende Anzeige muss gem. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG innerhalb der ersten drei Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Kann ich mich oder Personen die ich kenne für die Humanitäre Aufnahme aus der Türkei anmelden?
Nein, das ist nicht möglich. Bei der Humanitären Aufnahme aus der Türkei ist eine eigenständige Bewerbung durch die Schutzsuchenden oder Bekannte nicht möglich. Die türkische Migrationsbehörde (DGMM) trifft eine Vorauswahl und leitet diese an den UNHCR weiter. Das BAMF wiederum prüft die Dossiers des UNHCR und entscheidet nach Interviews abschließend über die Aufnahme. Auch Anwält*innen können hier nicht helfen.
Welche rechtlichen Regelungen gelten bei der Humanitären Aufnahme aus der Türkei?
Personen die über die Aufnahme aus der Türkei nach Deutschland einreisen, erhalten nach Ankunft einen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 2 AufenhG. Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II/ XII, dürfen arbeiten und haben Anspruch auf einen Integrationskurs. Anders als beim Resettlement kann hier jedoch kein privilegierter Familiennachzug beantragt werden.
Ebenso werden durch das HAP aufgenommene Personen zur Vorlage von Nationalpässen aufgefordert. In Ausnahmefällen kann eine Reiseausweis für Ausländer beantragt werden.
Ist ein Familiennachzug möglich, wenn ich über die Aufnahme aus der Türkei nach Deutschland gekommen bin?
Der Familiennachzug ist in diesen Fällen nur gem. § 29 Abs. 3 AufenthG möglich. Es müssen also völkerrechtliche oder humanitäre Gründen vorliegen oder der Nachzug muss zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erlaubt werden. Zusätzlich muss auch der Lebensunterhalt der Familienmitglieder im Inland gesichert werden.
Kann ich mich oder Personen die ich kenne für das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan anmelden?
Die aufzunehmenden Personen müssen von meldeberechtigten Stellen vorgeschlagen werden, eine individuelle Anmeldung ist nicht möglich. Meldeberechtigte Stellen tragen die erforderlichen Daten und Informationen in einer vom Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Verfügung gestellten IT-Anwendung ein. Ein Zugang zur IT-Anwendung ist nur nach vorheriger Authentifizierung durch das Innenministerium als meldeberechtigte Stelle möglich. Die Eintragung in die IT Maske bedeutet noch keine Aufnahmezusage oder Garantie für eine Einreise nach Deutschland. Dies erfordert weitere Prüfungen durch das BAMF und das BMI. Zudem sind die Verfahren sehr lang und intransparent.
Welche rechtlichen Regelungen gelten beim Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan?
Personen, denen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms eine Aufnahmezusage erteilt wird, erhalten nach Einreise einen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 2 AufenthG. Sie haben Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, ebenso auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Die Erwerbstätigkeit ist auch erlaubt. Für die Einreise nach Deutschland ist zwingend ein Nationalpass erforderlich. In Ausnahmefällen kann ein Ersatzpass beantragt werden.
Ist ein Familiennachzug möglich, wenn ich über das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan nach Deutschland gekommen bin?
Der Familiennachzug ist in diesen Fällen nur gem. § 29 Abs. 3 AufenthG möglich. Es müssen also völkerrechtliche oder humanitäre Gründen vorliegen oder der Nachzug muss zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erlaubt werden. Zusätzlich muss auch der Lebensunterhalt der Familienmitglieder im Inland gesichert werden.
Kann ich mich oder Personen die ich kenne für Landesaufnahmeprogramme anmelden?
Für Landesaufnahmeprogramme, die über Verpflichtungserklärungen laufen und als erweiterter Familiennachzug gelten, können Verwandte ersten und zweiten Grades (z.B. Geschwister, Eltern von Volljährigen, Großeltern) einer in Deutschland lebenden Stammperson vorgeschlagen werden. Ausgeschlossen ist hierbei die Kernfamilie, die über den regulären Familiennachzug nachgeholt werden muss. Als Voraussetzung gilt, dass in Deutschland eine Verpflichtungserklärung für die ersten fünf Jahre unterzeichnet wird – das bedeutet, dass für Wohnraum und Lebensunterhalt selbst aufgekommen werden muss. Eine Übersicht über aktuelle Landesaufnahmeprogramme findet sich hier.
Bei resettlementähnlichen Landesaufnahmeprogrammen ist es nicht möglich, sich selbst oder jemand anderen anzumelden. Hier werden nur Personen aufgenommen, die beim UNHCR in den Erstzufluchtsländern registriert sind und dort im Rahmen eines komplexen Verfahrens gemeinsam mit den deutschen Bundesbehörden ausgewählt werden.
Welche rechtlichen Regelungen gelten bei Landesaufnahmeprogrammen?
Personen, die über ein Landesaufnahmeprogramm einreisen, erhalten nach Ankunft einen Aufenthaltstitel gem. §23 Abs. 1 AufenthG. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, in den meisten Bundesländern wird die Krankenversicherung und ein Integrationskurs jedoch finanziert. Die Personen dürfen arbeiten und unterliegen so lange einer Wohnsitzauflage, bis sie in einem anderen Bundesland eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Der Familiennachzug ist nur eingeschränkt möglich.
Was ist eine Verpflichtungserklärung und bekomme ich dadurch einen Platz in einem Landesaufnahmeprogramm?
Eine Verpflichtungserklärung ist eine Bürgschaft, in der eine in Deutschland steuerpflichtige Person mit einem bestimmten Einkommen dafür bürgt, dass für die einreisenden Personen fünf Jahre lang keine staatlichen Hilfen in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass für den Lebensunterhalt (Miete, Lebenshaltungskosten etc.) privat aufgekommen werden muss (Krankenversicherungskosten sind hiervon meist ausgeschlossen).
Eine Verpflichtungserklärung allein garantiert noch keinen Platz in einem Landesaufnahmeprogramm, ist allerdings eine zwingende Voraussetzung dafür. Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden und wird dort weiterbearbeitet. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufnahmezusage besteht nicht.
Aus welchen Ländern finden Aufnahmeprogramme nach Deutschland statt?
Die Aufnahmeländer werden in den jeweiligen Aufnahmeanordnungen festgelegt. Über das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan werden ausschließlich Personen aus Afghanistan aufgenommen, die Ausreise nach Deutschland erfolgt über Pakistan. Die Aufnahme syrischer Staatsangehöriger und Staatenloser über das aktuelle Humanitäre Aufnahmeprogramm erfolgt aus der Türkei. Aufnahmen über Resettlement finden in 2024 aus dem Libanon, Jordanien, Ägypten, Kenia, Ruanda und Pakistan statt. Informationen zu Landesaufnahmeprogrammen und den teilnehmenden Bundesländern gibt es hier.
Welche zusätzlichen Aufnahmekriterien gibt es von der Bundesregierung/ dem BAMF?
Sowohl humanitären Aspekte als auch öffentliche Interessen können Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben. In den jeweiligen Aufnahmeanordnungen (Link Materialien?) des BMI wird auf nachstehende Kriterien verwiesen.
Grad der besonderen Schutzbedürftigkeit
Wahrung der Familieneinheit
Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland
Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, geringes Alter)
Die Entscheidung über eine Aufnahme in Deutschland obliegt dem BAMF. Dieses führt nach eingereichten Vorschlägen durch den UNHCR Interviews mit den betreffenden Personen und erteilt im Anschluss eine Aufnahmezusage oder lehnt eine Aufnahme in Deutschland ab.
Kann ich mich oder Personen die ich kenne für Resettlement anmelden?
Nein, das ist leider nicht möglich. Es werden nur Personen aufgenommen, die beim UNHCR in den Erstzufluchtsländern registriert sind und dort im Rahmen eines komplexen Verfahrens gemeinsam mit den deutschen Bundesbehörden ausgewählt werden. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf einen Aufnahmeplatz, auch ein Anwalt kann hier nicht helfen.
Wie werden aufgenommene Menschen innerhalb Deutschlands nach ihrer Ankunft verteilt?
Personen, die über ein humanitäres Aufnahmeprogramm nach Deutschland einreisen, unterliegen in den ersten drei Jahren gemäß § 12a AufenthG einer Wohnsitzauflage. Das bedeutet, man kann sich nicht aussuchen, an welchen Ort in Deutschland man zugewiesen wird. Wenn Sie umziehen möchten, müssen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Wohnsitzauflage zu streichen, zum Beispiel familiäre und medizinische Gründe oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Wie läuft ein Aufnahmeverfahren generell ab?
Aufnahmeverfahren sind sehr komplex. Eine grafische Veranschaulichung findet sich hier:
Dürfen Personen aus Aufnahmeprogrammen innerhalb Deutschlands wohnen wo sie möchten?
Nein. Diese Entscheidung wird von den Behörden getroffen und eine Verteilung findet gemäß dem Königsteiner Schlüssel statt. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen wie zum Beispiel familiäre und medizinische Gründe oder die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, können ein Umzug und die Streichung der Wohnsitzauflage bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Vor Einreise sollte unbedingt darauf hingewiesen werden, wo in Deutschland Verwandte leben, in vielen Fällen wird dies berücksichtigt.
Besteht die Möglichkeit aus Deutschland über ein Programm in einen anderen Staat zu ziehen?
Aus Staaten, deren Asylsysteme wie in Deutschland mit den völkerrechtlichen Vorgaben übereinstimmen, findet grundsätzlich kein Resettlement statt. Es wird davon ausgegangen, dass dort bereits eine dauerhafte Lösung für aufgenommenen Personen gefunden wurde und kein Bedarf für ein Resettlement-Verfahren besteht.
Ist es sinnvoll, nach Einreise über ein Aufnahmeprogramm einen Asylantrag zu stellen?
Grundsätzlich nein, da der über die Aufnahme erteilte Aufenthaltstitel dann erlischt und der Ausgang des Asylverfahrens ungewiss ist. Es gibt allerdings Konstellationen in denen eine Asylantragstellung sinnvoll sein kann. Hierzu sollte stets zwingend eine Beratungsstelle aufgesucht werden.