Landesaufnahmeprogramme
Landesaufnahmeprogramme sind humanitäre Aufnahmeprogramme, die auf Ebene der Länder nach § 23 Absatz 1 AufenthG eingeführt werden können.
Dies ermöglicht es einem Bundesland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands, bestimmten Ausländer*innen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Aufsetzung eines solchen Programms ist jedoch nur mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern (BMI) möglich.
Landesaufnahmprogramme stellen somit einen weiteren sicheren Zugangsweg für schutzbedürftige Geflüchtete dar.
Kontext der Landesaufnahmeprogramme
Die Zustimmung für Landesaufnahmeprogramme gab das Bundesministerium 2013 im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien aufgrund der Empfehlung vom UNHCR, syrische Flüchtlinge zusätzlich zu Resettlement auch noch durch andere Programme aufzunehmen.
Wie funktionieren Landesaufnahmeprogramme?
Die Programme sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die dazugehörigen Kriterien werden, wie auch bei den Bundesaufnahmeprogrammen, durch Anordnungen konkretisiert. Generell kann man die Landesaufnahmeprogramme jedoch in zwei unterschiedliche Kategorien einteilen, Landesaufnahmeprogramme mit Verpflichtungserklärung und solche ohne.
LAPs mit Verpflichtungserklärung: für die Aufnahme muss im Bundesgebiet eine Person mit ausreichend hohem Einkommen gefunden werden, die sich verbürgt, dass dem Staat in den ersten fünf Jahren nach Einreise keine Kosten entstehen. D.h. für Wohnraum und Lebensunterhalt müssen die Personen selbst sorgen bzw. diese durch familiäre oder zivilgesellschaftliche Unterstützung abdecken. Die Krankenversicherung wird jedoch in vielen Fällen vom Bundesland übernommen.
LAPs ohne Verpflichtungserklärung: werden auch Resettlementähnliche Verfahren genannt und sind in der Praxis sehr selten. Der Prozess läuft über UNHCR und genauso wie beim Resettlement. Einzig mit den Leistungsbezügen nach Ankunft ist es anders, da die Personen keine Jobcenterleistungen beziehen können, sondern über das Asylbewerberleistungsgesetz finanziert werden. Schleswig-Holstein hatte in der Vergangenheit ein solches Programm, derzeit gibt es keines.
Welche Landesaufnahmeprogramme gibt es?
In der Vergangenheit hatten alle Bundesländer außer Bayern bereits eigene Landesaufnahmeprogramme eingerichtet. Jedoch haben die meisten Bundesländer ihre Landesaufnahmeprogramme mittlerweile wieder eingestellt.
Aktuell bestehen Aufnahmeprogramme für Familienangehörige von Syrer*innen (und im Falle von Berlin auch Iraker*innen) noch in
Berlin
Bremen
Schleswig-Holstein
Thüringen.
In Schleswig-Holstein besteht darüber hinaus ein Landesaufnahmeprogramm für Schutzbedürftige ohne verwandtschaftliche Bindung nach Deutschland.
Für Geflüchtete aus Afghanistan bestehen Landesaufnahmeprogramme in
Berlin
Bremen
Thüringen.
Nützliche Links:
Informationen über Landesaufnahmeprogramme für afghanische Geflüchtete
Überblick über Landesaufnahmeprogramme für syrische Geflüchtete von ProAsyl
Berlin: Aufnahmeregelung für afghanische, syrische und irakische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin und Schriftliche Anfrage Abgeordnetenhaus Berlin "Aktueller Stand Landesaufnahmeprogramme Berlins" vom 25.08.2023
Brandenburg: zum Ende des Jahres 2023 eingestellt
Hamburg: Merkblatt für Angehörige syrischer Flüchtlinge zum Aufnahmeprogramm Hamburgs und Aufnahmeanordnung des Landes Hamburg (bis November 2023 - Fortführung noch unklar)
Hessen: Hessischer Flüchtlingsrat zum Landesaufnahmeprogramm Hessen, Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige - Checklisten und Infos (Deutsch und Englisch)
Schleswig-Holstein: Handreichung Landesaufnahmeprogramm Schleswig-Holstein und https://www.dithmarschen.de/themen/auslaenderwesen-staatsangehoerigkeit/asylrecht/landesaufnahmeprogramm-syrien
Thüringen: Aufnahmeanordnungen Landesaufnahmeprogramm für syrische Familienangehörige Thüringen (Flüchtlingsrat Thüringen), Aufnahmeanordnungen Landesaufnahmeprogramm für afghanische Geflüchtete (Flüchtlingsrat Thüringen) und Überblick Familiennachzug Thüringen